AGB - Vermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen
zur Anmietung von Produkten

1 . Geltungsbereich

Mietverträge werden ausschließlich nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen durchgeführt. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen hiervon sind nur wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt werden. Auf das konstitutive Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen nur bestimmungsgemäß einzusetzen und für deren fachgerechte Nutzung und Pflege Sorge zu tragen. Ferner verpflichtet sich der Mieter, den Mietzins zu bezahlen und die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit in ordnungsgemäßem Zustand fristgerecht und gesäubert zurückzugeben.

2.3. Der Mietzins wird innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluss rein netto zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlichen Mietdauer, mindestens jedoch für die vereinbarte Mietdauer. Bei einer Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter vor dem ersten Miettag wird folgender Mietzins zur Zahlung fällig:

bis 3   Werktage vor Mietbeginn   100% 
bis 6   Werktage vor Mietbeginn     50%
bis 10 Werktage vor Mietbeginn     20%

des Mietpreises für den vereinbarten Mietzeitraum.

2.4 DMG ist berechtigt, den monatlichen Mietzins an sich verändernde Marktbedingungen, insbesondere an höhere Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder sonstige extern entstehende Kosten, anzupassen. Entsprechende Preisanpassungen hat DMG dem Spediteur mitzuteilen (Email ausreichend); sie werden zwei Wochen nach Mitteilung wirksam. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenshaltungskosten wesentlich übersteigen, steht dem Spediteur ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht zu.

3. Bestimmungen bei Übergabe der Mietsache

3.1 Kommt der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache in Verzug oder ist ihm die Übergabe unmöglich, so kann der Mieter Schadensersatz nur dann verlangen, wenn dem Vermieter hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

3.2 Weist die Mietsache Mängel auf, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

3.3 Hat der Vermieter die Mängel zu vertreten, so ist er verpflichtet, vertragswesentliche Mängel jederzeit beseitigen zu lassen. Während der Mängelbeseitigung ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Sofern dem Vermieter die Beseitigung des Mangels nicht gelingt, kann der Mieter Herabsetzung des Mietzinses oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.

3.4 Hat der Mieter den Mangel zu vertreten (z.B. Fehlbedienung), so hat er die Kosten für die Beseitigung des Mangels durch den Vermieter zu tragen und ist verpflichtet den Mietzins auch für den Reparaturzeitraum zu zahlen.

4. Haftungsbegrenzung des Vermieters

Der Vermieter haftet für eigenes und das Handeln seiner Erfüllungsgehilfen bei etwaigen Schäden des Mieters, nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. In jedem Fall ist die Haftung des Vermieters auf die Höhe des vertraglich vereinbarten Mietzinses beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden wird ausgeschlossen.

5. Zahlung des Mietzinses

5.1 Der Berechnung des Mietzinses liegt ein täglicher Verwendungseinsatz der Mietsache bei üblichem Gebrauch zugrunde. Der Mieter ist verpflichtet zu besonderen, über den üblichen Gebrauch hinausgehenden Verwendungsformen die schriftliche Zustimmung des Vermieters entsprechend einzuholen.

5.2 Zusätzlich zum Mietzins hat der Mieter die gesetzliche Umsatzsteuer zu bezahlen.

5.3 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nicht.

5.4 Ist der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses mehr als 10 Tage in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache abzuholen; die Kosten hierfür fallen dem Mieter zur Last.

6. Bestimmungen bei Rückgabe der Mietsache

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe der Mietsache dem Vermieter spätestens einen Tag zuvor anzuzeigen. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen.

6.2 Die Mietzeit endet am Tag der Rückgabe, frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglichen Laufzeit.

6.3 Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug oder befindet sich die Mietsache zum Zeitpunkt der Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, so kann der Vermieter den ihm daraus entstehenden Schaden vom Mieter ersetzt verlangen. Darüber hinaus steht dem Vermieter ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe des vereinbarten täglichen Mietzinses für die Dauer der Instandsetzung der Mietsache zu.

6.4 Ist dem Mieter die Rückgabe der Mietsache unmöglich, so ist der dem Vermieter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

7. Kündigung des Mietvertrages

7.1 Ein für eine bestimmte Dauer geschlossener Mietvertrag kann nicht gekündigt werden. Wird der Mietvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er nach Ablauf der Mindestmietzeit mit einer Frist von drei Werktagen gekündigt werden.

7.2 Der Vermieter ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn sich der Mieter vertragswidrig verhält oder wenn nach Vertragsschluss eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Mieters eintritt.

7.3 Der Mieter kann wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt oder ersatzweise eine gleiche Mietsache dem Mieter nicht zur Verfügung stellt.

7.4 Der Mieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Mietvertrag zurücktreten, wenn der Vermieter die Mietsache über einen längeren Zeitraum hinweg nicht zur Verfügung stellen kann.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen.

8.2 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen ordnungsgemäß zu verwenden und Beschädigungen an der Mietsache dem Vermieter spätestens bei Übergabe der Mietsache zu benennen.

8.3 Sind oder werden einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

8.4 Die Übergabe und die Rücknahme von Mietgegenständen werden  in Checklisten und Übergabeprotokollen dokumentiert.  Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass für die ordnungsgemäße Übergabe von Mietgegenständen ausreichend Zeit einzuplanen ist.

8.5 Alle in diesen Geschäftsbedingungen und den besonderen Bedingungen genannten Euro-Beträge verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

 

8.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeit ist der Sitz der DMG. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die vertragliche und deliktische Haftung von DMG ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, mit Ausnahme einer Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Spediteurs sowie wegen der Verletzung etwaiger Kardinalpflichten (Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist). Die Haftung wegen der Verletzung etwaiger Kardinalplichten ist auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. Besondere Vermietbedingungen für die Anmietung von Außenaufzügen

9.1 Bedienungsberechtigte für  Aufzüge & Lifte

Die Abholung und die Bedienung der Außenaufzüge wie auch der Stecklifte ist nur Personen gestattet, die eine Befähigung hierzu erlangt haben. Eine solche Befähigung ist der „DMG-Führerschein für die Bedienung von Außenaufzügen/Steckliften“ oder einem Unterweisungsnachweis durch den Hersteller.

9.2 Führerschein

Bei Anmietungen von auf Kraftfahrzeugen montieren Aufzügen wird die Vorlage eines gültigen Führerschein Klasse B (ehem. III-er) vorausgesetzt.

9.3 Einweisung

Bei Erstanmietung eines Aufzuges oder Liftes durch einen Erstnutzer (neuer Mitarbeiter) des Mieters ist eine 2-3 stündige Kurzeinweisung (35,- € / Std.) erforderlich.

9.4 Versicherung

Bei Anmietung eines Außenaufzuges oder Liftes besteht ein Versicherungsschutz. Versichert sind Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Diebstahl, und Verkehrsunfall im öffentlichen Straßenverkehr und am Aufzug während des eigentlichen Einsatzes verursacht wurden. Für Schäden am Eigentum des Kunden des Mieters (Umzugsgut, Fassaden, Fahr- bzw. Transportwege, Balkon, Fenster und Fensterbänken, etc.) übernimmt die DMG keine Haftung. Im Schadensfall besteht für den Mieter eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500,- € je Schadensfall.

9.5 Betankung Außenaufzug

Der Vermieter übergibt den Außenaufzug voll betankt. Der Mieter hat bei Rückgabe den Außenaufzug ebenfalls voll betankt zurück zu geben. Sofern der Mieter dieser Pflicht nicht nachkommt, wird eine Tankpauschale von 35,- € je Tankvorgang zuzüglich die erforderlichen Betriebsstoffe nach Einzelbelegen in Rechnung gestellt.

10. Besondere Vermietbedingungen für die Anmietung von Securitybox, Bürocontainer, Rollboxen Turtlebox und Rollwagen

Security-Boxen und Rollboxen werden vom Vermieter im gereinigten Zustand – ohne Etikettierungen voran gegangener Nutzer – an den Mieter übergeben. Der Mieter verpflichtet  sich, die Mietsachen in gleichem Zustand an den Vermieter zurück zu geben. Kommt der Mieter dieser Reinigungspflicht nicht nach, wird die Reinigung durch den Vermieter vorgenommen. Hierbei werden dem Mieter 55,- € je Arbeitsstunde durch die Leistungen des Vermieters in Rechnung gestellt. Bei Verlust oder totaler Beschädigung der Mietsache ersetzt der Mieter dem Vermieter die Wiederbeschaffung und den sich daraus ergebenen Mietzinsverlust wie folgt:

Securitybox/Bürocontainer           595,- € je Box
Rollboxen                                    195,- € je Box
Turtlebox                                      30,- € je Box
Rollwagen                                     49,- € je Box

 

Besondere Geschäftsbedingungen
zur Anmietung von Produkten in der Langzeitmiete 
(Stand 1.7.2016)

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages (nachfolgend „Mietverhältnis“) ist die Anmietung von Langzeitmiet-Produkten über die DMG für die festgelegte Mietdauer von mindestens 6 Monaten. Der Spediteur stellt die Produkte seinen Kunden (nachfolgend „Endkunden“) ausschließlich in Verbindung mit seinen Speditionsdienstleistungen (z.B. Transport, Umzug, Ab- und Aufbau, Packservice) zur sach- und vertragsgemäßen Nutzung zur Verfügung. Es ist dem Spediteur untersagt, die Produkte gesondert, d.h. ohne seine Speditionsdienstleistungen, gegen Entgelt an Endkunden weiterzuvermieten.

2. Vertragslaufzeit und -beendigung

2.1 Mietdauer: Die Mietdauer beginnt mit Zustellung der Produkte an den Spediteur (Warenausgang). Die DMG kann die Rechnungsperiode mit der, nach Warenausgang beginnenden Kalenderwoche beginnen.  Maßgeblich für den Warenausgang und den späteren Wareneingang (Rückgabe der Produkte) ist ausschließlich der Übergabezeitpunkt, der auf dem entsprechenden Lieferschein/Übergabeprotokoll notiert ist.

 

2.2. Laufzeit: Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich jeweils automatisch um:

•                jeweils drei Monate bei einer vereinbarten Vertragslaufzeit von mindestens 6 Monaten,

•                jeweils sechs Monate bei einer vereinbarten Vertragslaufzeit von mindestens 12 Monaten,

•                jeweils 12 Monate bei einer vereinbarten Vertragslaufzeit von mindestens 24 Monaten.

•                Bei Verlängerung der Vertragslaufzeit kann sich ein veränderter Mietpreis ergeben.

2.3 Auslieferung: Der Spediteur ist unverzüglich nach Empfang der erhaltenen Produkte verpflichtet, diese auf Mängel zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, DMG  unverzüglich Anzeige zu machen. Eine nachträgliche Mängelrüge ist nicht möglich.

2.4 Vertragsbeendigung: Der Vertrag endet mit Ablauf der Mietdauer gem. Mietvertrag, sofern keine schriftliche Kündigung – lt. Mietvertrag bzw. Auftragsbestätigung der DMG -  ausgesprochen wird.  Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere ist DMG zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Spediteur mit seiner Mietzahlung mehr als vier Wochen in Verzug gerät oder die Boxen entgegen dem nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrecht verwendet.

2.5 Rückgabepflicht: Im Fall der Vertragsbeendigung ist der Spediteur dazu verpflichtet, sämtliche Mietobjekte  innerhalb einer Woche bei DMG ohne vorherige Aufforderung zurückzugeben. Verstößt der Spediteur gegen diese Rückgabepflicht, hat der Spediteur nach Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist je nicht zurückgegebene TURTLE- Box 30,- €/ Securitybox 595,- € / Rollbox 195,- € / Rollwagen 49,- € zu erstatten. Zuzüglich wird für diesen Fall eine pauschale Vertragsstrafe i.H.v. 100,- € vereinbart.

3. Nachbestellung

Der Spediteur kann sein Kontingent an Boxen unter der Voraussetzung entsprechender Verfügbarkeit bei DMG jederzeit durch Nachbestellung weiterer Boxen vergrößern. Der geschuldete Mietzins und die geschuldete Mietkaution erhöhen sich entsprechend ab Auslieferung. Ziffer 4 findet entsprechende Anwendung.

4. Weiterverkauf von Mietobjekten an Endkunden (Spediteur-Verkauf)

4.1 Weiterverkauf bzw. Verlust von Mietobjekten: Der Spediteur haftet gegenüber der DMG zu den überlassenen Produkten. Er ist zum Kostenersatz lt. gültiger Preisliste für Bestandsdifferenzen und nicht mehr gebrauchsfähiger Mietobjekte verpflichtet. Der Spediteur ist berechtigt Mietobjekte an seine Kunden, die Speditionsleistungen von ihm in Ansprach nehmen, zu verkaufen.

4.2 Bestandsdifferenzen: Der Spediteur hat die DMG jeweils zum Ende eines jeden Monats zu Bestandsdifferenzen, die sich aus dem Verkauf oder dem Verlust oder anderen Gründe ergeben schriftlich zu informieren. Die DMG stellt die Bestandsdifferenzen lt. Preisliste dem Spediteur in Rechnung und gleicht die Bestandsdifferenz mit kostenpflichtiger Nachlieferung von Produkten lt. Preisliste aus.

4.3 Ersatz von Mietobjekten: Für Fälle von Bestandsdifferenzen bleibt das Mietverhältnis unberührt. Die weiteren sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Entrichtung des Mietzinses für die vereinbarte Anzahl von Mietobjekten bleiben entsprechend unberührt.

5. Ersatzbestellung bei vertragsgemäßer Abnutzung

5.1 Vertragsgemäße Abnutzung: Verringert sich der Bestand an Produkten beim Spediteur durch Schäden aufgrund von Abnutzung infolge vertrags- und ordnungsgemäßen Gebrauchs der Produkte, ist der Spediteur berechtigt, die beschädigten Produkte nach entsprechender schriftlicher Anzeige (Email ausreichend) gegen unversehrte Produkte einzutauschen. Sämtliche Schäden an Produkten, die durch vertrags- und ordnungsgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Zahlung des Mietzinses abgegolten.

5.2 Reinigung und Austausch. Der Spediteur kann verschmutzte Boxen austauschen (nachfolgend „Austausch“). Die Kosten für einen Austausch ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Schriftform: Nebenabreden bestehen nicht. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die gemäß diesem Vertrag DMG gegenüber abzugeben sind, sowie Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform (E-Mail ausreichend). Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.

6.2 Rechtswahl: Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der DMG

6.3 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird deren gesamte Gültigkeit davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, bzw. Lücken durch solche zu schließen, die dem wirtschaftlichen Willen der Parteien beim Vertragsschluss bestmöglich entsprochen hätten.

6.4. Der Spediteur  erkennt ausdrücklich an, dass die TURTLEBOX GmbH als Eigentümer der Mietobjekte Turtle-Box und Rollwagen berechtigt ist, den vorliegenden Mietvertrag und/oder die sich aus diesem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten im ganzen oder teilweise zu übernehmen, wenn die Zusammenarbeit der DMG mit der TURTLEBOX GmbH, aus welchen Gründen auch immer beendet wird.  In diesem Fall wird die TurtleBox GmbH in die Stellung der DMG als Vermieter eintreten und sämtliche Rechte und Pflichte aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter übernehmen.

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